Vereinssatzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Junggesellenclub Windischeschenbach (offizielle Abkürzung: JGC-WE) hat seinen Sitz in Windischeschenbach.
§ 2
Zweck des Vereins
Es ist Aufgabe und Zweck der Vereinsgemeinschaft
- einen Beitrag zur Arterhaltung der Species coelebs optimus zu leisten
- die öffentliche Darstellung des ehrenwerten Standes der Junggesellen zur Aufwertung und allgemeinen Anerkennung dieser Lebensform zu fördern
- Beistand zu leisten zur inneren und äußeren Stärkung der Mitglieder
- historisch gewachsenes Selbstverständnis des Junggesellenstandes in der heutigen Individualgesellschaft zu publizieren und den Verein als lebendige
Institution fest in der Gesellschaft zu etablieren
§ 3
Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus maximal 20 Mitgliedern.
2) Das Mindestalter ist 18 Jahre.
3) Um die Mitgliedschaft kann sich jeder nicht verheiratete Mann bewerben.
4) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Mehrheitsbeschluß
einer Mitgliederversammlung.
5) Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die
Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
6) Ehrenmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann
2) durch Heirat oder Tod
3) durch die katholische Priesterweihe
4) durch Ausschluß; der Ausschluß erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Satzung durch
Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung. Der Beschluß ist mit dem Rechtsmittel der
Berufung anfechtbar. Über die Berufung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 5
Vereinsvermögen
1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 EUR pro Jahr und ist am 31. Oktober des Jahres fällig.
2) Die Mitgliedsbeiträge werden für Vereinszwecke nach § 2 der Satzung verwendet.
3) Die Hinterlegung des Geldes erfolgt auf ein Sparbuch der Raiffeisenbank
Windischeschenbach.
- Das Sparvermögen darf auf nicht weniger als 100 EUR verbraucht werden. Die Mitgliederversammlung darf über nicht mehr als 100 EUR verfügen. Für Beträge,
die über 100 EUR hinausgehen, ist die zwei Drittel Mehrheit der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei entschuldigter Abwesenheit wird hierbei eine schriftliche Stimmabgabe akzeptiert.
5) Die Kasse wird jährlich geprüft. Der Kassenprüfer wird für zwei Jahre gewählt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- die Vorstandschaft
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1) Ordentliche Mitgliederversammlung
Am 1. Januar eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung).
2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied der Vorstandschaft und der Kassenprüfer haben das Recht, bei Bedarf eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Dazu sind sämtliche Mitglieder einzuladen. Die
Mitgliederversammlung ist - soweit die Satzung keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht - mit einfacher Mehrheit beschlußfähig. Bei Mitgliederversammlungen müssen mindestens sechs Mitglieder anwesend sein.
§ 8
Die Vorstandschaft
1) Die Vorstandschaft besteht aus:
a) Präsident
b) stellvertretender Präsident
c) Kassier
d) Schriftführer
2) Die Vorstandschaft wird bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 1. Januar für zwei
Jahre gewählt. Der Präsident hat das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen Sekretär zu
bestellen.
3) Scheidet während des Jahres ein Vorstandsmitglied aus, so übernimmt der Stellvertreter die
Nachfolge bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
4) Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer unterzeichnet
wird.
Die Vorstandschaft
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